Der Schulvorstand ist das neue Entscheidungsgremium der Schule. Lehrkräfte und Eltern, bzw. im Sekundarbereich auch SchülerInnen entscheiden zusammen über Inhalte und Ausgestaltung der schulischen Arbeit mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung. Die Anzahl der Gesamtmitglieder im Schulvorstand ist abhängig von der Anzahl der Lehrkräfte der Schule.

Der Schulvorstand setzt sich zur Hälfte aus Vertretern der LehrerInnen (einschließlich der Schulleiterin oder des Schulleiters) und je zu einem Viertel aus Vertretern der Eltern und SchülerInnen zusammen, an den Grundschulen sind Lehrkräfte und Eltern paritätisch vertreten.
An unserer Schule wird der Vorstand ab dem Schuljahr 2017/2088 wie folgt zusammengesetzt sein: 6 Lehrkräfte und 6 ElternvertreterInnen.
Auch Erziehungsberechtigte, die nicht Mitglied des Schulelternrates sind, können in den Schulvorstand gewählt werden. Für eine gelungene Interessenvertretung der Eltern werden ein funktionierender Informationsfluss (in beide Richtungen) und eine enge Zusammenarbeit zwischen den Elternvertretern im Schulvorstand und dem Schulelternrat Voraussetzung sein. Für die Wahlen der ElternvertreterInnen in den Schulvorstand gelten die Bestimmungen des §91 des NSchG sowie die Elternwahlordnung entsprechend.
Auch wenn eine Gruppierung nicht ausreichend VertreterInnen für den Schulvorstand gewählt hat, ist dieser nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Schulleitung einzuberufen. Auch ein nicht voll besetzter Schulvorstand nimmt seine Rechte in vollem Umfang wahr.
Der Schulvorstand ist beschlussfähig, wenn durch die Schulleitung ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurde. Die Schulleiterin führt den Vorsitz im Schulvorstand. Sie entscheidet bei Stimmgleichheit (§38b Abs.7). Die Beschlussfähigkeit ist nicht abhängig von der Anwesenheit einer bestimmten Anzahl von Schulvorstandsmitgliedern.

In §38a des Niedersächsischen Grundgesetzes sind die Aufgaben des Schulvorstandes festgelegt.
§ 38 a: Aufgaben des Schulvorstandes
1. (1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.
2. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsma߬nahmen nach § 32 Abs. 3.
3. (3) Der Schulvorstand entscheidet über
1. die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbe¬hörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
2. den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
3. Anträge auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 23),
4. die Ausgestaltung der Stundentafel,
5. Schulpartnerschaften,
6. die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
7. Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22) sowie
8. Grundsätze für
a) die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,
b) die Durchführung von Projektwochen,
c) die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
d) die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.
4. (4) Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.

In den Schulvorstand der Schule im Borsteler Grund wurden gewählt:

Elternvertreter

  • Herr Grimm 
  • Freu Boy
  • Frau Wilmes
  • Frau Schumacher
  • Herr Rosenow
  • Herr Reichenbach
  • Frau Stroz

Lehrervertreter

  • Frau Rieckmann (Vorsitz)
  • Frau Träger
  • Frau Wallmann
  • Frau Molinski
  • Frau Sühl
  • Frau Preuß
  • Frau Kohfeld